Allgemeine Geschäftsbedingungen Medienhaus Jade|Weser

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Geltungsbereich

Für sämtliche Geschäfte zwischen Unternehmern im Sinn des § 14 BGB, juristischen des öffentlichen und des Privatrechts oder öffentlichen Sondervermögens, im Folgenden Kunden genannt und dem Medienhaus Jade | Weser, im Folgenden Medienhaus genannt, gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von dem Medienhaus ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Eine Abweichung von dieser sogenannten Schriftformklausel bedarf ihrerseits der Schriftform. 

1.2. Vertragsabschluss

Ein Auftrag des Kunden gilt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Medienhauses als angenommen, sofern das Medienhaus nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass es den Auftrag annimmt. Das Medienhaus behält sich vor, einen Auftrag abzulehnen. Eine Auftragsbestätigung des Medienhauses ersetzt einen Auftrag des Kunden, wenn nicht binnen drei Tagen schriftlich widersprochen wird.

1.3 Speicherung von Daten (Hinweis Datenschutz, siehe oben)

Alle im Auftrag hergestellten Arbeiten werden (sofern möglich) auf Datenträger gespeichert. Für die Speicherung wird keine Haftung übernommen werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich aus dem Auftragsverhältnis kein Anspruch auf die Herausgabe oder das zur Verfügung stellen von Arbeiten des Medienhauses in Datenform oder auf Datenträger ergibt. Die Daten werden, sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, auch nach Abschluss des Auftrages für Folgeaufträge datenschutzkonform gespeichert. Der Kunde kann jederzeit ausdrücklich die Löschung der Daten verlangen. (Anmerkung: Ohne Prüfung, ob das so ausreichend ist, Datenschutz mittlerweile zu komplex).Bei Beauftragung eines Dritten kann es sein, dass die Daten zur Ausführung des Auftrags an den jeweiligen Dritten (Dienstleister) weitergegeben werden.

1.4 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Das Medienhaus, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Vertragsgegenstand, den Kunden, als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Der Kunde kann das Medienhaus schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

2. Leistung, Honorar und Mitwirkung

2.1 Präsentation von Konzepten für Kampagnen oder Einzelprojekte

Das Medienhaus berechnet für das Erstgespräch grundsätzlich keine Kosten. Wird das Medienhaus zur Entwicklung und Gestaltung von Projekten beauftragt, entsteht ein Anspruch auf das vereinbarte Honorar.Das Medienhaus berechnet für die Erstpräsentation eines Layouts, Logos und/oder Corporate Design keine zusätzlichen Kosten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gilt Entsprechendes für die Präsentation von Konzepten und Einzelprojekten.

Erhält das Medienhaus allerdings nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen des Medienhauses in dessen Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – zu nutzen oder ausgehändigte Unterlagen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung behält sich das Medienhaus vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

2.2 Angebot

Ein Angebot des Medienhauses steht unter dem Vorbehalt, dass sich bei inhaltlicher Änderung des Vertragsgegenstandes oder des vertraglich geschuldeten Umfangs abweichende Kosten für den Kunden ergeben können. Kommt es zu derartigen Änderungen des Auftrags, hat der Kunde auch für hierdurch entstehende entsprechende Mehrkosten aufzukommen.

Bei jedem einzelnen Werk ist ein Korrekturgang grundsätzlich kostenlos. Weitere Korrekturen werden nach Stundensätzen abgerechnet, sofern es nicht ausdrücklich als kostenlose Leistung vereinbart wird. 

Wünscht der Kunde wesentliche Änderungen des Auftrags und wird damit die Herstellung eines neuen Werks verlangt, ist eine entsprechende Vertragsänderung erforderlich.

2.3 Mitwirkung

Der Kunde stellt dem Medienhaus alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die in Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen, unverzüglich zur Verfügung. Insbesondere gewährleistet der Kunde, dass alle Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für das Medienhaus kostenlos erbracht werden.

Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflichten nicht unverzüglich nach, fordert das Medienhaus den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist auf, die entsprechenden Handlungen vorzunehmen. Das Medienhaus weist den Kunden in der Aufforderung darauf hin, dass es zur Kündigung des Auftrags berechtigt ist, sofern er nicht alle erforderlichen Handlungen fristgerecht gegenüber dem Medienhaus erbringt.

2.4 Abrechnung von Kampagnen oder Einzelprojekten

Der Honoraranspruch des Medienhauses für jede einzelne Leistung entsteht, sobald diese erbracht wurde. Das Medienhaus ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Bei Auftragsvergabe mit einem Gesamtbetrag von mehr als 500 Euro netto werden 30% des im Angebot dargestellten Honorars sofort nach entsprechender Rechnungsstellung fällig. Nach jeweiliger Erbringung von Teilleistungen wird der jeweilige Teilbetrag nach entsprechender Rechnungsstellung fällig. Entstehende Kosten für Druck und/oder Produktion sind zu 100 Prozent vorher nach entsprechender Rechnungsstellung zu leisten. 

Das Medienhaus legt dem Kunden Entwürfe/Textentwürfe oder Webprojekte (als Testumgebung) zur Abstimmung vor. Erfolgt innerhalb von vierzehn Tagen keine Reaktion des Kunden, gilt der Entwurf als angenommen und kann berechnet werden.

2.5 Festaufträge, Medienhaus Verträge mit Dritten für Leistungserbringung

Soweit das Medienhaus Verpflichtungen gegenüber Dritten gemäß des jeweiligen Auftrags eingeht, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, diese Verpflichtungen auch nach Vertragsende unter Einschaltung des Medienhauses zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für wiederkehrende Leistungen Dritter, die das Medienhaus für den Kunden einkauft.

 

 

2.6 Zahlung und Kündigung

Eine Rechnung des Medienhauses ist 7 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Der Endpreis jeder Rechnung erhöht sich um die aktuell geltende gesetzliche Umsatzsteuer.

Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.

Wenn ein Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen einseitig wesentlich ändert oder seiner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 648a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt, hat er der dem Medienhaus alle angefallenen Kosten und vereinbarte Honorare zu ersetzen. Er stellt das Medienhaus von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, fordert das Medienhaus ihn im Sinne von 2.4 zur fristgemäßen Mitwirkung auf.

Ist das Medienhaus zur Kündigung des Auftrags berechtigt und sind die Arbeiten im Wesentlichen durch das Medienhaus fertiggestellt worden, wird ein Ausfallhonorar von 90 Prozent fällig. Ein Ausfallhonorar von 100 Prozent wird fällig, sofern nur noch die Übergabe/Abnahme erforderlich ist und diese durch den Kunden nicht ermöglicht wird.

Für folgende Bereiche gelten besondere Regelungen:

Kontaktarbeiten, Interviews und Veranstaltungen

Sind die Kontaktarbeiten für Telefoninterviews, Interviews oder Redaktionsbesuche, Teilnahme an Pressekonferenzen und ähnlichen Veranstaltungen bei Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund so weit fortgeschritten, dass bestätigte Termine vorliegen, wird ein Ausfallhonorar von 90 Prozent fällig. Werden die Kontaktarbeiten für gewerbliche oder interne Zwecke vom Kunden vor Fertigstellung gekündigt, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

Textarbeiten, PR- und Werbetexte

Sind die Textarbeiten (PR- und Werbetexte) bei Kündigung so weit fortgeschritten, dass der Text zur Freigabe vorliegt, wird das Texthonorar zu 100 Prozent fällig. Wird die Arbeit vom Kunden vor Fertigstellung ohne wichtigen Grund gekündigt, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

Grafikarbeiten

Sind die Grafikarbeiten beim Kunden so weit fortgeschritten, dass die Grafik zur Freigabe vorliegt, wird das Honorar zu 100 Prozent fällig. Wird die Arbeit vor Fertigstellung durch den Kunden ohne wichtigen Grund gekündigt, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

Programmierarbeiten

Sind die Programmierarbeiten beim Kunden so weit fortgeschritten, dass das Werk im Wesentlichen erstellt ist, wird das Honorar zu 100 Prozent fällig, sofern der Kunde die Abnahme ohne einen wichtigen Grund verweigert. Wird die Arbeit im Bereich von Programmierungen vor Fertigstellung durch den Kunden ohne wichtigen Grund gekündigt, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

 Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

2.10 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Medienhauses.

3. Nutzungsrecht

Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer des Vertrages an allen von dem Medienhaus im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten, soweit diese Rechtseinräumung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, das Recht zur einfachen Nutzung im Vertragsgebiet zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang.

Zieht das Medienhaus zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird es die erforderlichen einfachen Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang dem Kunden einräumen.

Will der Kunde von dem Medienhaus gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinausgehend oder im Ausland verwerten, bedarf das einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache für ein Abgeltungshonorar.

Gleiches gilt, wenn der Kunde von dem Medienhaus gestaltete Arbeiten, Corporate Designs, Optiken und Layouts nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterverwenden will, es sein denn, sämtliche Nutzungsrechte wurden bereits abgegolten. Letzteres ist der Fall, wenn das Medienhaus dem Kunden ein vollumfängliches, ausschließliches Nutzungsrecht einräumt. Für das Abgeltungshonorar Angewandt wird in der Regel der der übliche Nutzungsfaktor von 1,5 laut AGD (Allianz Deutscher Designer)-Richtlinien.

Alle Adress-/Kunden-/Presse-Verteiler sind grundsätzlich Eigentum des Medienhauses. Sie werden nicht außer Haus gegeben, können jedoch vom Kunden eingesehen werden. Lediglich das Inhaltsverzeichnis der einzelnen Verteiler wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

Alle Leistungen des Medienhauses, auch einzelne Teile daraus, bleiben in dessen im Eigentum.

4. Haftung/Schadensersatz

4.1 Grundsatz Haftung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Das Medienhaus haftet für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, insbesondere auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines Dritten, hier eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

4.2 Ausnahmsweise Haftung leichte Fahrlässigkeit

Das Medienhaus haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch Dritte im Sinne von 4.1. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Kunden vertrauen dürfen. Die Haftung des Medienhauses nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

4.3 Arglist und Produkthaftungsgesetz

Das Medienhaus haftet bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

4.4 Freistellung von Ansprüchen und übrige Haftung

Der Kunde stellt das Medienhaus von Ansprüchen Dritter frei, wenn das Medienhaus auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl es  dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat. Im Übrigen ist die Haftung des Medienhauses ausgeschlossen.

4.5 Mängelanzeige und Anzeige von Abweichungen

Der Kunde hat Mängel und/oder wesentliche Abweichungen von der vertraglichen Vereinbarung innerhalb von drei Tagen nach Entgegennahme der Leistung dem Medienhaus schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch das Medienhaus zu.

4.6 Rechtsschutz

Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der urheberrechtlichen und/oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von dem Medienhaus vorgeschlagenen Kommunikations- und/oder Werbemaßnahmen ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich, insbesondere wird der Kunde eine von dem Medienhaus vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen.Verstößt der Kunde gegen wettbewerbsrechtliche oder ähnliche Vorschriften, stellt er das Medienhaus gegenüber Dritten von Ansprüchen frei.

 4.7 Einhaltung von Terminen

Ist das Medienhaus ausnahmsweise nicht in der Lage, Termine einzuhalten, ist der Kunde zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zuständigen Rechte berechtigt, wenn er dem Medienhaus eine angemessene Nachfrist gewährt hat.Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an das Medienhaus. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Medienhauses. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern des Medienhauses – entbinden das Medienhaus von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

Eine Nachfristsetzung ist bei so genannten Fixgeschäften grundsätzlich nicht erforderlich.

5. Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel und Gerichtsstand

5.1 Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Medienhaus und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des CISG, Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, anzuwenden.

 5.2 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

5.3 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wilhelmshaven.